"Eine 38-Jahre-Studie zeigt: Wer viel Stress und Ärger im Leben hat, erkrankt offenbar eher an Demenz.Schwere psychische Traumata, wie sie durch Krieg, Misshandlungen oder Naturkatastrophen ausgelöst werden, scheinen nicht nur mit einer ganzen Reihe psychischer Probleme im Laufe des Lebens einherzugehen - sie erhöhen nach Studiendaten auch das Demenzrisiko, berichten Epidemiologen um Lena Johansson von der Universität in Göteborg in Schweden (BMJ Open 2013; 3: e003142).Die Forscher haben nun Daten einer 38 Jahre dauernden Studie ausgewertet und nach Hinweisen geschaut, ob auch schon wesentlich leichtere Formen von Stress das Demenzrisiko erhöhen. In der Studie waren 800 Frauen aus vier Geburtskohorten im Jahr 1968 und danach regelmäßig nach stressreichen Phasen in ihrem Leben befragt worden. Zu Beginn der Studie waren die Frauen zwischen 38 und 54 Jahre alt. Bis zum Jahr 2006 war etwas mehr als die Hälfte von ihnen gestorben, 153 der Frauen - also etwa jede Fünfte - entwickelte eine Demenz, 104 von ihnen eine Alzheimerdemenz. [...]"Literatur: Johansson L et al.:Common psychosocial stressors in middle-aged women related to longstanding distress and increased risk of Alzheimer's disease: a 38-year longitudinal population study. BMJ Open2013;3:e003142 doi:10.1136/bmjopen-2013-003142ÄZ/tm/IS, springermedizin.at© 2013 Springer-Verlag GmbHDen gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: springermedizin.at-Newsletter 17.10.2013
Newsletter
"305. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Dokumentation im ambulanten BereichGemäß § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:1. Abschnitt Alllgemeines§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zum ambulanten Bereich gemäß Hauptstück B des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen. Sie ist auf 1. die Datenübermittlungen im intramuralen ambulanten Bereicha) zwischen landesfondsfinanzierten Krankenanstalten (Krankenanstaltenträgern), den SV-Trägern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband) und dem Bundesministerium für Gesundheit sowieb) zwischen Krankenanstaltenträgern, den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie2. die Datenübermittlungen im extramuralen ambulanten Bereich zwischen den SV-Trägern, dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheitanzuwenden.(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen im extramuralen ambulanten Bereich und den SV-Trägern. [...]"Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 16.10.2013
Gesetz Newsletter
199.Der Nationalrat hat beschlossen:Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigtVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wirdDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung,das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann unddas Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert.1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:„INHALTSVERZEICHNISPRÄAMBEL1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenArtikel 1 Gegenstand und SchwerpunkteArtikel 2 Geltungsbereich2. Abschnitt Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und GesundheitsökonomieArtikel 3 Integrierte GesundheitsstrukturplanungArtikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne GesundheitArtikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und PatientenArtikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)Artikel 8 FinanzierungssystemeArtikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten BereichsArtikel 10 Gesundheitsökonomie4. Abschnitt Bundesgesundheitsagentur und LandesgesundheitsfondsUnterabschnitt A) BundesgesundheitsagenturArtikel 14 ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.10.2013
Gesetz Newsletter
"[...] Das Ambulatorium Liesing ist eines von vier Ambulatorien, die die VKKJ in Wien betreibt. Es befindet sich auf rund 540 Quadratmeter im zweiten Stock des Gebäudes in der Breitenfurter Straße 372A und ist barrierefrei zugänglich. Die Einrichtung tritt die Nachfolge des ehemaligen Ambulatorium Rhigasgasse im 17. Bezirk an. Die Übersiedlung war nötig geworden, da die steigende Nachfrage mit dem Raumangebot in der Rhigasgasse nicht mehr bewältigt werden konnte. Um zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, wurden neue Räumlichkeiten im 23. Wiener Gemeindebezirk adaptiert. Damit konnte die Kapazität von 250 behandelten jungen Menschen pro Quartal in der Rhigasgasse um 20 Prozent auf nunmehr 300 erhöht werden, wie VKKJ-Obmann Stefan Stadler und VKKJ-Geschäftsführer Andreas Steuer erläutern.Jugendliche und junge Erwachsene mit kognitiven oder neurologischen Erkrankungen werden im Ambulatorium Liesing durch ein breites Therapieangebot bei ihrer Entwicklung zu mehr Selbstständigkeit im Alltag unterstützt. Darüber hinaus gibt es Hilfe bei der Jobsuche oder dem Finden einer geeigneten Werkstätte. Auch Eltern und Angehörige finden hier Rat und erfahren, wie der Ablöseprozess der jungen Menschen von zu Hause reibungsloser gestaltet werden kann."Wir begleiten die jungen Menschen bei ihrer motorischen, sprachlichen und sozialen Entwicklung. Unser Ziel ist es, die Autonomie der uns anvertrauten Patientinnen und Patienten zu fördern. Das tun wir, indem wir gezielt Therapien für die unterschiedlichen Bedürfnisse anbieten. Dazu gehören beispielsweise Ergo-, Logo- und Physiotherapie, aber auch gruppendynamische Angebote wie Schwimmen, Musizieren oder Klettern. Ebenso wichtig sind Beratungsgespräche und die Unterstützung bei der sozialen Vernetzung", erläutert Ines Bobik Seebacher, ärztliche Leiterin des Ambulatorium Liesing.Die Zusammenarbeit für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen zwischen Stadt Wien und Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) ist die Umsetzung eines konkreten Projektes der Gesundheitsreform. ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 09.10.2013
Eröffnung Pressemeldung
"Wie seit kurzem bekannt ist, wird das Mitte diesen Jahres verabschiedete Gesundheitsberuferegister-Gesetz nun doch nicht in Kraft treten: zwei Bundesländer - Niederösterreich und Salzburg - haben ihr Veto eingelegt. Damit sind wieder alle Möglichkeiten offen und es muss neu verhandelt werden.Im Juli wurde im Parlament die Gesundheitsberuferegistrierung durch die Arbeiterkammer von den Regierungsparteien beschlossen. Vom Dachverband der gehobenen medizinischen-technischen Dienste Österreichs (MTD-Austria), unter Präsidentin Mag.a Gabriele Jaksch, sowie den einzelnen Verbänden und auch lautstark von Physio Austria gab es von Beginn an erhebliche Vorbehalte gegen diesen Vorschlag. Vehemente Unterstützung bekam MTD-Austria dabei von Seiten der Oppositionsparteien sowie einzelnen Abgeordneten zum Nationalrat wie z.B. Claudia Durchschlag, die als selbstständige Physiotherapeutin in Oberösterreich aktiv ist.Die massiven Bedenken führten dazu, dass eine Reihe von Abgeordneten die Zustimmung des Gesetzes im Bundesrat verweigerte, es schlussendlich jedoch trotz dieser Ablehnung und entgegen der Proteste der MTD-Berufe mit Stimmenmehrheit der Regierungsparteien SPÖ und ÖVP angenommen wurde. Die bestehenden inhaltlichen und formalen Bedenken gegen das Gesetz ergaben nun in der Folge jedoch, dass die Bundesländer Niederösterreich und Salzburg ein Veto gegen das Gesetz einlegten. Es gelang damit also, die "Pausetaste zur drücken".Physio Austria begrüßt, dass nun alles wiederoffen ist.Silvia Mériaux-Kratochvila, Präsidentin von Physio Austria, begrüßt diese Entscheidung der Bundesländer. Konkret bedeutet diese, dass das Gesundheitsberuferegister-Gesetz in der kommenden Legislaturperiode neu verhandelt werden muss. Das Regelungsvorhaben muss den gesamten Weg des parlamentarischen Prozesses der Gesetzwerdung nunmehr nach der bevorstehenden Wahl neu durchlaufen und der parlamentarische Weg für die Gesetzwerdung muss unter der neuen Regierung von Beginn an aufgenommen werden. "Wir werten ...
Quelle: springermedizin.at-Newsletter 26.09.2013
Gesetz Pressemeldung
" [...] 2012 haben sich die Stadt Wien und die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) auf den Ausbau der Therapieplätze für Kinder mit Entwicklungsverzögerung oder Behinderung geeinigt. Die Wiener Sozialdienste haben den Auftrag erhalten zwei Zentren für Entwicklungsförderung aufzubauen und zu betreiben. Das ist in kurzer Zeit gelungen. Die Standorte in der Dresdnerstraße 47 in der Brigittenau und in der Modecenterstraße 17 in Simmering bieten für rund 1.000 Kinder und Familien Entwicklungsdiagnostik-, -förderung und Therapien an. Damit wurden die bestehenden Therapiekapazitäten verdoppelt. [...]Das Angebot der ZEFs als erste Anlaufstelle und langfristiger Begleiter richtet sich an Kinder, die unter schwierigen Bedingungen ins Leben gestartet sind. Unter anderem profitieren Frühgeborene, Kinder die eine schwere Geburt erlebt haben oder Auffälligkeiten in Bewegungsabläufen oder Verhalten zeigen, Neugeborene nach einer komplizierten Schwangerschaft oder Mehrlingsgeburten vom neuen Angebot der Wiener Sozialdienste. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedenster Fachrichtungen übernehmen die Entwicklungsdiagnostik der Kinder, stellen Therapien zur Verfügung und beraten die Eltern. Die modern eingerichteten und auf dem neuesten Stand therapeutisch wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgestatteten Standorte der ZEF bieten hierfür den optimalen Rahmen. Neben klassischen funktionalen Therapien wie Physiotherapie und Logopädie zählen Musik- und Psychotherapien zu den vielfältigen Fördermaßnahmen [...]"Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 04.09.2013
Eröffnung Kinder Pressemeldung
In der Nacht von 7. auf 8.8. hat unsere Technik weitreichende Verbesserungen vorgenommen :-)► Zur besseren Eingrenzung von Suchergebnissen, hat unsere Technik den ZUSATZ-FILTER in der ExpertInnen-Suche neu gestaltet. Der neue, userfreundliche Zusatz-Filter bietet zusätzliche Suchoptionen und eine MEHRFACHAUSWAHL von Regionen, Arbeitsschwerpunkten, Methoden, Zusatzbezeichnungen, Settings, Sprachen und Zielgruppen.► NEU: Such-Filter für Veranstaltungs-Liste► NEU: Such-Filter für Anzeigen-Liste► NEU: Such-Filter für News-Liste► NEU: Such-Filter für Linkverzeichnis-Liste► NEU: Such-Filter für Fachliteratur-Liste► NEU: Suche nach Veranstaltungs-Ort in der Veranstaltungs-DetailsucheIhr bestNET.Team
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"185. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)Der Nationalrat hat beschlossen:Artikel 1Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes(GuKG-Novelle 2013)Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 28a … EWR-Berufszulassung“ durch die Zeile „§ 28a …EWR-Anerkennung“ ersetzt.2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 65b … Individuelle Gleichhaltung“.3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65c … Akkreditierungsbeirat“ durch die Zeile „§ 65c … Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ ersetzt.4. § 2a Z 3 lautet: „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“5. § 2a Z 4 bis 6 entfällt.6. § 5 Abs. 3 lautet:„(3) Auf Verlangen ist 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,2. deren gesetzlichen Vertretern oder3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden, Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“7. In § 15 Abs. 5 werden in Z 6 das Wort „und“ und in Z 7 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt: „8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.“8. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:„(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 07.08.2013
Gesetz Newsletter
"Während der großen Ferien bietet das therapeutische-heilpädagogische Team Kindern und Jugendlichen im AKH Wien abwechslungs- und erlebnisreiche Mitmach-Projekte.Rollenspiele, Wellness, Brettspiele, Klettern und Tanz. Das alles veranstaltet das Team der TherapeutInnen im AKH Wien während der Sommerferien. Die Projekte werden von Physio- und ErgotherapeutInnen, LogopädInnen und SonderkindergartenpädagogInnen interdisziplinär durchgeführt. Sie dauern jeweils mehrere Tage und bieten den PatientInnen der Kinder- und Jugendpsychiatrie einen spielerischen Zugang zu therapeutischen Maßnahmen [...]"Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 18.07.2013
Jugendliche Kinder
"81. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013)Der Nationalrat hat beschlossen:Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-GesundheitArtikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und KuranstaltenArtikel 3 Änderung des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesArtikel 4 Änderung des Gewerblichen SozialversicherungsgesetzesArtikel 5 Änderung des Bauern-SozialversicherungsgesetzesArtikel 6 Änderung des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsgesetzesArtikel 7 Änderung des Sozialversicherungs-ErgänzungsgesetzesArtikel 8 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977Artikel 9 Änderung des SonderunterstützungsgesetzesArtikel 10 Änderung des HeeresversorgungsgesetzesArtikel 11 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957Artikel 12 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967Artikel 13 Änderung des GesundheitsqualitätsgesetzesArtikel 14 Änderung des Ärztegesetzes 1998Artikel 15 Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbHArtikel 16 Änderung des Privatkrankenanstalten-FinanzierungsfondsgesetzesArtikel 17 Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen [. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 24.05.2013
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