"185. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
(GuKG-Novelle 2013)
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 28a … EWR-Berufszulassung“ durch die Zeile „§ 28a …EWR-Anerkennung“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 65b … Individuelle Gleichhaltung“.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65c … Akkreditierungsbeirat“ durch die Zeile „§ 65c … Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ ersetzt.
4. § 2a Z 3 lautet:
„3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“
5. § 2a Z 4 bis 6 entfällt.
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Verlangen ist
1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden, Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“
7. In § 15 Abs. 5 werden in Z 6 das Wort „und“ und in Z 7 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.“
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_185...Quelle: www.ris.bka.gv.at 07.08.2013