"Werbemethoden zur Eintragung in Branchen-, Telefon- oder ähnliche RegisterImmer wieder beschweren sich WK-Mitglieder über unseriöse Werbemethoden, die unter der Bezeichnung „Erlagscheinwerbung“ zusammengefasst werden.Was versteht man unter „Erlagscheinwerbung“?Bei der „Erlagscheinwerbung“ handelt es sich um eine Werbemethode, die darauf basiert, vorwiegend Eintragungen in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register bzw. entgeltliche Inseratschaltungen in der Form zu bewerben, dass Erlagscheine, Rechnungen, Korrekturabzüge oder dergleichen versandt werden. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, es wäre eine Pflichteinschaltung in ein amtliches Register oder ein Vertrag sei längst abgeschlossen!Tatsächlich wird mit der Überweisung oder unterfertigten Rücksendung eines Formulars aber erst der „Vertrag“ abgeschlossen, was freilich nur im Kleingedruckten ersichtlich und überdies meist missverständlich formuliert ist. Solcherart zu Stande gekommene „Verträge“ gelten üblicherweise gleich für mehrere Jahre und müssen noch fristgerecht gekündigt werden, wenn eine „Vertragsverlängerung“ nicht gewollt ist.In vielen Fällen werden auch tatsächlich geschaltete Inserate von unseriösen Anbietern schlicht kopiert und um Korrektur ersucht, sodass der Eindruck entsteht, es handle sich um die bereits vereinbarte Einschaltung. In Wahrheit liegt dann aber bei genauer Durchsicht ein neues Angebot eines anderen Verlages vor!Die Kosten solcher Einschaltungen sind im Hinblick auf den „Werbewert“ meist völlig unverhältnismäßig (meist ca. € 800,- netto pro Jahr). Nicht selten enthalten solche Register, die häufig auch im Internet auftreten, lediglich eine Auflistung irregeführter Unternehmen.Zulässig wäre diese Werbe- und Akquirierungsmethode nur dann, wenn eindeutig und unmissverständlich auf den Angebotscharakter dieser Aussendung hingewiesen wird. Die Judikatur ist diesbezüglich allerdings sehr streng, der bloße Hinweis „Offert“, „Einschaltungsangebot“ oder dergleichen allein reicht regelmäßig nicht aus. ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 11.04.2011
Newsletter
!Die Wiener Umweltanwaltschaft als Atomschutzbeauftragte der Stadt Wien lädt unter dem Motto "Gedenken-Nachdenken-Vordenken" anlässlich des 25. Jahrestages nach Tschernobyl zu einer Konferenz und Gedenkveranstaltung am 11. April in die AULA im Alten AKH. Eröffnet wird die Veranstaltung von Umweltstadträtin Ulli Sima und der Wiener Umweltanwältin Andrea Schnattinger.Geplant ist ein Expertengespräch zu "Tschernobyl und den Folgen der Katastrophe", es folgen mehrere Fachvorträge, wie beispielsweise über die "Massenpsychologische Auswirkungen des GAUs" oder ein umweltmedizinisches Resümee der Reaktorkatastrophe aus Tschernobyl. Diskutiert werden auch die Möglichkeiten eines europaweiten Atomausstiegs, der nicht zuletzt vor dem Hintergrund der atomaren Katastrophe in Fukushima die Debatten beherrscht. Abgerundet wird sie durch eine Publikumsdiskussion."Die Katastrophe von Japan hat einen traurigen aktuellen Bezug schneller hergestellt, als bei der Planung dieser Konferenz geahnt werden konnte. Die Stadt Wien kämpft seit vielen Jahren gegen grenznahe Atomkraftwerke und wir werden unser Engagement für den Atomausstieg konsequent weitergehen", so Umweltstadträtin Ulli Sima. "Aus Tschernobyl wurden wenige Lehren gezogen. Nun wird die Welt durch die Katastrophe von Fukushima erneut erinnert, dass Verdrängen keine Lösung und der Ausstieg aus der Kernenergie überfällig ist", betont die Wiener Umweltanwältin Andrea Schnattinger.Auf Einladung der Wiener Umweltanwaltschaft diskutieren am 11. April namhafte ExpertInnen, wie z. B. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kromp vom Institut für Risikoforschung, der Umweltmediziner Doz. DI Dr. Hans-Peter Hutter vom Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien und Ass.Prof. Dr. Brigitte Lueger-Schuster vom Institut für Klinische, Biologische und Differentielle Psychologie der Universität Wien. Die Veranstaltung richtet sich an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, der Eintritt ist frei." ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 01.04.2011
Pressemeldung
Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft * Arbeitgeber, * private Arbeitsvermittler und * mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts.Begriff des Stelleninserates Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen, im Internet usw.) Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird. Allgemeine Hinweise auf Schildern wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nicht den Begriff des Stelleninserates, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird. Mindestentgelt Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat * betragsmäßig, * unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat, * ohne anteilige Sonderzahlungen, * unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).zu erfolgen.Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 14.03.2011
83. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) zur Satzung erklärt wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. März 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) Geltungsbereich der Satzung § 1. a)Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:- öffentlich-rechtliche Einrichtungen- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten- Rettungs- und Sanitätsdienste- Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),- selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen- Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlbergc) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 07.03.2010
Gesetz
"Wenn wir wegen etwas aufgeregt oder nervös sind, schlägt uns das nicht selten "auf den Magen". Doch nicht immer sind die Zusammenhäge so einfach und eindeutig. Die noch recht junge Fachrichtung Psychosomatik beschäftigt sich mit genau dieser Problematik und strebt eine Behandlung des "ganzen Menschen" an. scobel informiert über Krankheitsbilder und den Stand der medizinischen Foschung im Bereich der Psychosomatik.In Deutschland leiden rund 25 Prozent der Erwachsenen unter psychosomatischen Beschwerden - vorrübergehend oder dauerhaft. Sieben bis acht Jahre vergehen im Durchschnitt, bis bei den Patienten psychische Gründe als Ursache erkannt werden, fand eine Studie der Mainzer Uniklinik heraus. Für die Betroffenen bedeutet das eine Odyssee von Facharzt zu Facharzt, bis sie schließlich den Weg zum Psychosomatiker finden. Immer häufiger sind auch Kinder betroffen, die auf belastende Situationen mit Asthma, Magendrücken oder Kopfschmerzen reagieren. Wir diskutieren, wie man mit diesen Problemen umgehen und ihnen entgegenwirken kann [...]"Gäste:Michael HammesNeurologe, Mitglied der Deutschen Ärztegesellschaft für AkupunkturPeter HenningsenNeurologe und Psychotherapeut, Lehrstuhl für Psychosomatische Medizin an der TU MünchenGerald HütherNeurobiologe und Leiter der Zentralstelle für Neurobiologische Präventionsforschung der Uni Göttingen, Mannheim und HeidelbergDen gesamten Beitrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Newsletter TV-Sendung
"Minimieren Sie das Risko für Ihren WebauftrittSo gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform, ein Standardwerk für alle, die ihren Webauftritt rechtlichabsichern wollen, liegt nunmehr in der zweiten völlig neu bearbeiteten Auflage vor.Das Buch beschreibt im ersten Teil, welche Rechtsvorschriften rund um einen Webauftritt generell zu beachten sind, wie z.B. Urheberrecht, Domainrecht und insbesondere Impressumsvorschriften. Im zweiten Teil werden spezielle Vorschriften für Webshops dargestellt, wie insbesondere das Fernabsatzrecht inklusive Rücktrittsrecht. Inklusive Checklisten, Formulierungsvorschlägen und Gesetzestexten.Aktualisierte Neuauflage!"Zu bestellen unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 21.02.2011
Buch Newsletter
6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wirdDer Nationalrat hat beschlossen:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:„Einkommensberichte des Bundes§ 6a. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppezu enthalten.(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. 1 und 3, dass1.ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,2. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010
Frauen Gesetz
[...] Der Gesundheitstag im Wiener Rathaus findet heuer bereits zum dritten Mal von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr statt und soll den BesucherInnen aktuelle Entwicklungen und Angebote der Wiener Gesundheitseinrichtungen sowie neueste Entwicklungen in Medizin und Therapie in thematischer Nähe zum parallel stattfindenden Fachkongress näher bringen. An diesem frei zugänglichen Gesundheitstag geben ExpertInnen im Rahmen von Vorträgen zu umfangreichen Themenbereichen einen Einblick in das umfassende medizinische Angebot der Gesundheitsstadt Wien [...]" ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 28.01.2011
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Wien (OTS) - Dank dem Engagement von 150 PsychotherapeutInnen, PsychologInnen und Coaches kann die Firma bestNET.com insgesamt 4.500,- Euro an 'Licht für die Welt' überweisen. Der Geschäftsführer von bestNET, Gottfried Kerndler, ist mit der Entscheidung der österreichischen Bundesregierung, die Gelder für Entwicklungszusammenarbeit zu kürzen, nicht einverstanden. Er möchte diese Spende als seine Art des Protests verstanden wissen.Anlass für die bestNET.Aktion sind die Budgetkürzungen der Regierung im Bereich Entwicklungszusammenarbeit auf blamable 0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP).Diese Kürzungen stehen im krassen Widerspruch zu den gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft gemachten Zusagen, diesen Budget-Posten bis 2015 auf 0,7 Prozent anzuheben. "So wie der Finanzminister von mir zu Recht erwartet, dass ich meine Steuern zahle, so erwarte ich, dass die Regierung, die im Namen Österreichs - also auch in meinem Namen - abgegebene Versprechen hält" fordert bestNET.Geschäftsführer Gottfried Kerndler und fügt hinzu, "Ich bin mit diesen Kürzungen nicht einverstanden und möchte daher im Rahmen meiner bescheidenen Möglichkeiten diese Einschnitte zumindest etwas korrigieren."Die Spende von bestNET an 'Licht für die Welt' wird möglich, weil 150 PsychotherapeutInnen, PsychologInnen und Coaches, allesamt bestNET.Kunden, deren Werbeeinschaltungen auf den bestNET.Portalen (www.bestHELP.at, www.psychologen.at, www.PsyOnline.at, www.coaching.cc, etc.) vorzeitig verlängern.Mehr als 7 Prozent der Einnahmen aus dieser Aktion stehen jetzt für Augen-Operationen in den ärmsten Ländern dieser Erde zur Verfügung.bestNET. - Verbindungen, die helfen ...
Quelle: ots.at/bestNET.Information-Service GmbH 14.1.2011
bestNET.Aktuell Pressemeldung Spenden
Der ÖSG, erstmals 2006 als Rahmenplan für eine integrierte Gesundheitsversorgungsstruktur vereinbart, setzt mit seiner nunmehr dritten, erweiterten Version ÖSG 2010 mit Planungshorizont 2020 einen weiteren großen Schritt in Richtung einer umfassenden Planung des gesamten Gesundheitswesens. Der ÖSG 2010 wurde um eine Rahmenplanung für die ambulante Versorgung sowie für die Rehabilitation ergänzt. Die integrierte Hospiz- und Palliativversorgung wurde umfassend definiert. Mit den neu vereinbarten Flexibilisierungsmöglichkeiten in Spitälern und an den Nahtstellen zwischen Spital und ambulantem Bereich werden weitere Strukturveränderungen initiiert. [...]Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: BMG-Newsletter 11.01.2011
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